Erbschaftsteuerfreiheit für das Familienheim

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein vererbtes Familienheim ist zu gewähren, wenn der Erbe das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt hat. Zwar ist grundsätzlich eine entsprechende Bestimmung und Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erforderlich; im Einzelfall kann ausnahmsweise aber auch eine längere Frist in Betracht kommen.

Hintergrund: Ein Familienheim, in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gelebt hat oder das von ihm aus zwingenden Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden konnte, kann an ein Kind erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Kind das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung ist auf eine Wohnfläche von 200 qm beschränkt; der darüber hinausgehende Teil des Familienheims ist also erbschaftsteuerpflichtig.

Sachverhalt: Der Kläger war Alleinerbe nach seinem am 8.1.2022 verstorbenen Vater und erbte von diesem eine Wohnung, die sein Vater zusammen mit seiner Frau, der Mutter des Klägers, bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt hatte. Der Vater hatte der Mutter des Klägers ein Wohnrecht für die gesamte Wohnung eingeräumt; die Mutter bewohnte die Wohnung auch nach dem Tod des Vaters, und zwar nunmehr allein, bis zum 7.6.2022, als sie in ein Pflegeheim ziehen musste. Bereits im April 2022 hatte der Kläger Kontakt zu Handwerkern wegen einer Sanierung der Wohnung zwecks Eigennutzung aufgenommen. Nach dem Auszug der Mutter führte der Kläger Sanierungsmaßnahmen durch, zog jedoch erst Ende 2023 zusammen mit seiner Ehefrau in die Wohnung ein. Das Finanzamt gewährte keine Erbschaftsteuerbefreiung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Hiergegen legte das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH gab dem Kläger Recht und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück:

  • Bei der vererbten Immobilie handelte es sich um ein Familienheim, da es vom Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war.

  • Zwar muss das geerbte Familienheim grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke des Erben bestimmt werden; dies setzt an sich eine Entscheidung voraus, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall getroffen und auch umgesetzt werden muss.

  • Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ausnahmsweise ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

  • Ob ein Familienheim vom Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das FG als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden.

  • Vorliegend hat das FG zu Recht eine Überschreitung des Sechs-Monats-Zeitraums abgelehnt. Bereits vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall war nämlich die Mutter ausgezogen, und der Kläger hatte sich zur Selbstnutzung entschlossen, wie sich aus seinen im April 2022 geführten Gesprächen mit den Handwerkern ergab. Dass der Umzug erst nach fast 24 Monaten erfolgt ist, ist steuerlich unschädlich, weil ein früherer Abschluss der Sanierungsmaßnahmen nicht möglich war.

Hinweise: Das Finanzamt strebte eine Revisionszulassung an und meinte, dass der Kläger seinen Entschluss zur Selbstnutzung erst nach Ablauf von sechs Monaten gefasst habe. Dem widersprach der BFH mit Hinweis auf die Tatsachenwürdigung durch das FG. Der Fall zeigt, dass der Zeitpunkt, zu dem sich der Erbe zu einer Selbstnutzung entschließt, festgehalten und belegt werden sollte. In gleicher Weise ist es wichtig, die Gründe, die einer tatsächlichen Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall entgegenstehen, belegen zu können.

Der Streitfall betrifft die Vererbung eines Familienheims an ein Kind. Die Steuerbefreiung gilt nur, soweit die Immobilie eine Wohnfläche von 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, z.B. 300 qm, ist das Familienheim anteilig, im Beispielsfall also zu 2/3 (200 qm/300 qm), erbschaftsteuerfrei. Bei der Vererbung eines Familienheims an den überlebenden Ehegatten gilt diese Größenbeschränkung nicht, so dass auch ein größeres Familienheim als 200 qm vollständig steuerfrei an den (überlebenden) Ehegatten vererbt werden kann; allerdings muss auch der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen.

Quelle: BFH, Beschluss vom 27.5.2026 – II B 41/25; NWB