Ausgleichszahlungen des Insolvenzschuldners in die Insolvenzmasse, die geleistet werden, nachdem der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit freigegeben hat, sind keine Betriebsausgaben. Zum einen fehlt es insoweit an einem Abfluss des Geldes, da die Ausgleichszahlungen weiterhin zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehören. Zum anderen sind die Ausgleichszahlungen nicht betrieblich, sondern privat veranlasst.
Hintergrund: Wird über das Vermögen eines Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Unternehmer den Insolvenzverwalter um die Freigabe der unternehmerischen Tätigkeit bitten. Gibt der Insolvenzverwalter die Tätigkeit frei, muss der Unternehmer als Insolvenzschuldner Ausgleichszahlungen für die insolvenzrechtliche Wohlverhaltensphase in die Insolvenzmasse leisten; die Höhe richtet sich nach dem pfändbaren Monatsbetrag, den der Insolvenzschuldner hätte, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis abgeschlossen hätte. Die Freigabe ermöglicht dem Insolvenzschuldner, dass er die darüber hinausgehenden Einnahmen für sich behalten kann.
Sachverhalt: Der Kläger war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Im Jahr 2017 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei, forderte den Kläger aber auf, Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse zu leisten. Der Insolvenzverwalter ging dabei von einem fiktiven Monatseinkommen von ca. 3.700 € und einem pfändbaren Monatsbetrag von ca. 1.300 € aus. Der Kläger leistete im Streitjahr 2017 Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse für mehrere Monate in Höhe von ca. 6.000 € und machte diese als Betriebsausgaben geltend. Außerdem ermittelte er die Höhe der in den nächsten sechs Jahren zu leistenden Ausgleichszahlungen – dies war die Dauer der damals gültigen Wohlverhaltensphase – und ermittelte einen Betrag von fast 70.000 €, den er ebenfalls als Verbindlichkeit und damit gewinnmindernd geltend machte. Das Finanzamt erkannte weder die geleisteten noch die als Verbindlichkeit passivierten Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind. Es fehlte im Streitfall bereits an Aufwendungen, da die geleisteten Ausgleichszahlungen nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers abgeflossen sind. Mit der Zahlung in die Insolvenzmasse kam es lediglich zu einer Verschiebung des Geldbetrags innerhalb derselben Vermögenssphäre des Klägers, da die Geldbeträge ihm weiterhin zuzurechnen waren, bis die Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt wird; aufgrund der Zahlung in die Insolvenzmasse bestand nur eine sog. Verwendungsbindung der gezahlten Beträge, die Insolvenzbeschlag genannt wird.
Außerdem fehlte es an der betrieblichen Veranlassung, da die Ausgleichszahlungen durch die private Lebensführung veranlasst waren. Die Ausgleichszahlungen waren nämlich nicht erforderlich, damit der Kläger auch weiterhin selbständig tätig sein kann; die Ausgleichszahlungen ermöglichten es dem Kläger vielmehr, dass er den wirtschaftlichen Ertrag seiner selbständigen Tätigkeit in möglichst großem Umfang behalten kann, ohne dass seine Einnahmen, die über die Ausgleichszahlungen hinausgehen, vom Insolvenzbeschlag betroffen sind. Die Ausgleichszahlungen und auch die Verbindlichkeit betrafen damit die Verwendung des Einkommens, und dies gehört zum Privatbereich.
Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass die Ausgleichszahlung keine Gebühr für die Freigabe der unternehmerischen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter ist. Die Freigabe bewirkt lediglich, dass der Kläger einen großen Teil seiner Einnahmen für sich behalten und verwenden kann und nicht den Gläubigern zur Verfügung stellen muss.
Die Ausgleichszahlungen sollen verhindern, dass ein Unternehmer gegenüber einem Arbeitnehmer insolvenzrechtlich bessergestellt ist. Daher wird für den Unternehmer ein fiktives Arbeitnehmergehalt und ein pfändbarer Monatsbetrag errechnet.
Offengelassen hat der BFH die Frage, ob die spätere Verwendung der Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zu Betriebsausgaben beim Kläger führen wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 12/24; NWB