Hat das Finanzamt die Umsatzsteuer geschätzt und einen Verspätungszuschlag festgesetzt, weil der Unternehmer keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat, so ist der Verspätungszuschlag auch dann rechtmäßig, wenn der Unternehmer im späteren Verfahren gegen den Verspätungszuschlag eine Umsatzsteuererklärung abgibt und diese zu einer Umsatzsteuererstattung führt.
Hintergrund: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. In bestimmten Fällen, z.B. bei einer Abgabe der Steuererklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags zwingend; in anderen Fällen, z.B. bei einer Festsetzung von Null oder eines Negativbetrags (Vorsteuerüberschuss), steht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hingegen im Ermessen des Finanzamts.
Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin, gab aber für die Jahre 2016 bis 2018 keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt schätzte daher die Umsatzsteuer für diese Jahre und setzte zudem für das Jahr 2018 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 325 € fest. Die Klägerin wehrte sich gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags und gab im Einspruchsverfahren gegen den Verspätungszuschlag die Umsatzsteuererklärung für 2018 ab, aus der sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 300 € ergab. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung zunächst nicht und wies den Einspruch gegen den Verspätungszuschlag zurück. Im anschließenden Klageverfahren reichte die Klägerin die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen ein, so dass das Finanzamt am 18.1.2023 den Umsatzsteuerbescheid 2018 zugunsten der Klägerin änderte. Außerdem erließ es am selben Tag einen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 in unveränderter Höhe von 325 €; das Finanzamt führte in der Anlage zu dem Bescheid aus, dass der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bleibe. Der BFH musste nun über die Rechtmäßigkeit des Verspätungszuschlags entscheiden.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags lagen vor, da die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2018 erst am 30.11.2020 abgegeben hatte, obwohl er sie bereits zum 31.7.2019 hätte abgeben müssen. Für die verspätete Abgabe der Erklärung von 13 Monaten gab es keinen Entschuldigungsgrund.
Zwar war das Finanzamt zunächst verpflichtet gewesen, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, da die Klägerin die Umsatzsteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten abgegeben hatte. Nachdem das Finanzamt aber im Klageverfahren eine negative Umsatzsteuer (Umsatzsteuererstattung) festgesetzt hatte, stand die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nun im Ermessen des Finanzamts.
Die Ermessensentscheidung des Finanzamts im Bescheid vom 18.1.2023 ist nicht zu beanstanden. Beim sog. Entschließungsermessen, also der Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, durfte das Finanzamt berücksichtigen, dass die Klägerin keine Umsatzsteuererklärungen für 2016 und 2017 abgegeben und die Umsatzsteuererklärung für 2018 erst nach Erlass eines Schätzungsbescheids eingereicht hatte. Das Finanzamt musste nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigen, dass sie angesichts der Erstattung keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe gezogen hatte.
Der Verspätungszuschlag war der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden, da das Finanzamt den gesetzlichen Mindestbetrag von 25 € pro Monat (13 Monate Verspätung x 25 € = 325 €) festgesetzt hat.
Hinweise: Zwar blieb die Höhe des Verspätungszuschlags im geänderten Bescheid vom 18.1.2023 unverändert. Die Änderung beruhte jedoch darauf, dass das Finanzamt aufgrund der Festsetzung eines negativen Umsatzsteuerbetrags nunmehr eine Ermessensentscheidung treffen musste. Das Finanzamt übte die Ermessensentscheidung dahingehend aus, dass es die bisherige gebundene (zwingende) Festsetzung als sachgerecht ansah. Prozessual führte dies zu einer Ersetzung des angefochtenen Erstbescheids über die Festsetzung des Verspätungszuschlags, so dass sich die Klage nun automatisch gegen den geänderten (Ermessens-)Bescheid vom 18.1.2023 richtete.
Das Urteil macht deutlich, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Schätzungsfällen bestehen bleiben kann, auch wenn der Steuerpflichtige später noch die Steuererklärung einreicht und diese zu einer Festsetzung in Höhe von Null oder sogar eines Negativbetrags führt.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 35/24; NWB