Keine umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung bei freiwilliger Bilanzierung

29. September 2026

Ein Freiberufler kann die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung für freie Berufe, bei der die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts entsteht, nicht in Anspruch nehmen, wenn er freiwillig bilanziert. Eine Ist-Besteuerung kommt dann nur in Betracht, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr die gesetzliche Umsatzgrenze von 800.000 € nicht überstiegen hat.

Hintergrund: Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die sog. Ist-Versteuerung anzuwenden, so dass er die Umsatzsteuer erst dann abführen muss, wenn er das Entgelt von seinem Kunden erhält. Die Ist-Versteuerung ist zulässig, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat oder wenn der Unternehmer von der Buchführungs- und Inventurpflicht befreit ist oder soweit er Umsätze als Freiberufler ausführt; eine weitere Möglichkeit besteht noch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, gilt die Soll-Versteuerung. In diesem Fall muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits dann abführen, wenn er seine Leistung erbracht hat, ohne dass es auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestand und die freiwillig bilanzierte. Das Finanzamt hatte der Klägerin ursprünglich die Ist-Versteuerung gestattet, widerrief die Gestattung aber ab dem 1.1.2019. Die Klägerin stellte einen erneuten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung für Zeiträume ab 1.1.2021. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Ist-Besteuerung ab und wies die Revision der Klägerin zurück:

  • Zwar erfüllte die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut eine der Voraussetzungen für die Gestattung der Ist-Versteuerung; denn die Klägerin war freiberuflich tätig, und Freiberufler können die Ist-Besteuerung grundsätzlich mit Erfolg beantragen.

  • Die beiden anderen Voraussetzungen waren hingegen nicht erfüllt, da die Klägerin über der damaligen Umsatzgrenze von 600.000 € (aktuell sind es 800.000 €) lag und auch nicht von der Buchführung befreit war.

  • Trotz der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin hatte sie aber keinen Anspruch auf die Gestattung der Ist-Versteuerung; denn die Klägerin bilanzierte freiwillig. Zwar äußert sich das Gesetz nicht zur freiwilligen Bilanzierung; die gesetzliche Gestattung der Ist-Versteuerung für Freiberufler steht aber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Befreiung der Freiberufler von der Buchführungspflicht. Da ein Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, soll er die Umsätze auch der Ist-Versteuerung unterwerfen und daher die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vornehmen können. Bilanziert der Freiberufler jedoch freiwillig, gibt es keinen Grund für die Ist-Versteuerung. Vielmehr entspricht die Soll-Versteuerung der Bilanzierung, weil bei der Bilanzierung bereits die Forderung gewinnerhöhend erfasst wird.

Hinweise: Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die eine freiwillige Bilanzierung als Ausschlussgrund für die Ist-Besteuerung bei Freiberuflern ansieht. Für freiwillig bilanzierende Freiberufler besteht ein Anspruch auf Gestattung der Ist-Besteuerung somit nur dann, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht höher als 800.000 € gewesen ist (nach der Rechtslage im Streitfall lag die Umsatzgrenze noch bei 600.000 €).

Quelle: BFH, Urteil vom 16.4.2026 - V R 16/24; NWB

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